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ETHistory 1855-2005 | Rückblicke | Verwaltung | ETH-Rat | 3. Phase: seit 2004 |

3. Phase: seit 2004

Teilrevision des ETH-Gesetzes: Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget

Auf der Basis des Gesetzes 1991 gelangen dem Bund immer wieder notwendige Entwicklungen und Anpassungen des ETH-Bereiches, um die Autonomie zu gewährleisten und die Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere die Einführung eines Systems des Leistungsauftrages mit Globalbudget, das durch Änderungen im Verordnungsrecht seit Ende der 1990er Jahre realisiert wurde, und den ETH-Bereich im Rahmen des 4-Kreise-Modells im 3. Kreis positionierte. Damit wurden die Regelungskompetenzen des Bundes nochmals zurückgenommen auf die Gewährleistung der erforderlichen Rahmenbedingungen, die Autonomie der Institutionen nochmals verstärkt, die Rolle des ETH-Rates strenger auf strategische Aufgaben fokussiert.

Neues Steuerungsmodell

Die wichtigste Innovation der Teilrevision des ETH-Gesetzes war die Einführung des neuen Steuerungsmodells (Leistungsauftrag mit Globalbudget) auf gesetzlicher Stufe, gestützt auf die Erfahrungen, die mit dem ersten Leistungsauftrag 2000–2003, der vom Bundesrat am 12. Mai 1999 beschlossen wurde, gemacht wurden. Gleichzeitig galt es, die Reformbestrebungen im Schweizer Hochschulsystem abzubilden und weiter zu unterstützen (insbesondere den Planungs- und Entstehungsprozess der sog. BFT-Botschaft): Seit dem Inkrafttreten des Universitätsförderungsgesetzes (1.1.2000) war der ETH-Bereich zudem stärker in den Koordinationsprozess der Schweizerischen Universitätskonferenz engagiert. Ein weiterer wichtiger Bestandteil der Arbeiten bildete die Idee, die von den ETH genutzten Immobilien des Bundes ins Eigentum der ETH zu überführen; diese Idee wurde schliesslich vom Bundesrat nicht in die Botschaft aufgenommen.

Die gleichzeitig mit der Teilrevision des ETH-Gesetzes angelaufene Planung der BFT-Botschaft 2004–2007 sollte ebenfalls den laufenden Reformprozess unterstützen. Dazu gehörten insbesondere eine grundlegende Reform der universitären Ausbildung (Umsetzung der Erklärung von Bologna) und eine verstärkte Internationalisierung. Auch war es ein Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Hochschultypen, zwischen Universitäten und Fachhochschulen, zu fördern. Für den ETH-Bereich waren die Ziele 2004–2007 in der strategischen Planung festgehalten.

Die generellen Architektur- und Koordinationsprobleme im Schweizer Hochschulwesen waren für die Teilrevision des ETH-Gesetzes im Parlament auch die grössten Stolpersteine. Mit den in der Revision angestrebten Zielen waren die vorberatenden Kommissionen grundsätzlich einverstanden, was aber in den Augen der Universitäts- und Wissenschaftspolitik Schweiz zu wenig zum Ausdruck kam, ist der gesetzgeberische Beitrag, den der ETH-Bereich für die Koordination leisten könnte. Trotz diesen Bedenken, bzw. mit Blick auf die in Aussicht gestellten Entscheidgrundlagen der Hochschullandschaft 2008, waren die Räte zum Beschluss über die Teilrevision bereit. Eine wichtige Änderung nahm bereits die als Erstrat amtierende Ständekammer vor: Der Leistungsauftrag als zentrales Führungsinstrument sollte nicht – wie vom Bundesrat vorgeschlagen – einzig von der Landesregierung erlassen werden, sondern bedarf jetzt zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

Erhöhter Autonomieanspruch

Die Führung des ETH-Bereichs über Leistungsauftrag und Globalbudget ist Ausdruck dafür, dass der Bund einerseits zum öffentlichen Charakter der ETH-Wissenschaftsorganisation steht, andererseits aber auch den erhöhtem Autonomieanspruch anerkennt. Die Rolle des ETH-Rates ist in diesem Funktionenschema jene des Scharniers und des Steuerungsorgans; gesteuert wird vor allem durch strategische Planung und strategisches Controlling. Die Politik bedient sich schliesslich zur Beurteilung der Erfüllung des Leistungsauftrages der Instrumente Indikatoren und Evaluation, letztere durch ein spezifisches Peer-review-Verfahren. Diese Form der Evaluation wurde bereits im Verordnungsrecht 1999 verankert und für die Periode 2000–2003 erstmals durchgeführt (Zwischenevaluation 2002 und Schlussevaluation 2004). Das teilrevidierte ETH-Gesetz von 2004 begnügt sich fortan mit der Zwischenevaluation, deren nächste 2006 erfolgen soll.

Eine wichtige Änderung in der Führungsorganisation betrifft die Zusammensetzung des ETH-Rates. Ziel war die Schaffung eines kleinen, kompetenten Strategiegremiums, das auch exekutive Kraft entwickeln sollte, ohne jedoch den operativen Vollzug selber als Gremium zu beanspruchen, sondern diesen in die Autonomie der Institutionen zu geben. Diese doppelte Zielsetzung verlangte als Lösung die Einsitznahme der wichtigsten exekutiven Akteure des Bereiches: der beiden ETH-Präsidenten sowie einem Direktor einer Forschungsanstalt (in Vertretung aller Forschungsanstalten). Als Instrument der Mitwirkung nimmt zudem eine Vertreterin der Hochschulversammlungen im ETH-Rat Einsitz. Mit dieser Konstruktion stehen im elfköpfigen Gremium unter dem vollamtlichen Präsidenten sechs „externe“ vier „internen“ Mitglieder gegenüber. Ausstandsregelungen verhindern Selbstaufsicht.

Von den übrigen gesetzgeberischen Innovationen sei insbesondere auf die Verbesserung des Wissenstransfers („Valorisation“ und insbesondere die Möglichkeit, sich an Verwertungsgesellschaften zu beteiligen) sowie der bedürfnisgerechten Anpassung des ETH-Personalrechts an die Regelungen des Bundespersonalgesetzes hingewiesen.

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